Mit dem Lichtraumprofil wird der „lichte Raum“ vorgeschrieben, der auf dem Fahrweg freizuhalten ist. Vor allem im Sommer, wenn die Bäume Blätter oder Früchte tragen, kommt es oft vor, dass der gesetzlich vorgeschriebene lichte Raum über den Strassen nicht mehr eingehalten wird.
Der nach Strassenverkehrsgesetz geforderte lichte Raum über Straßen beträgt 4,5 Meter, über Gehwegen 2,5 Meter. Bei Bäumen an Straßen wird dieser Schnitt, soweit das baumpflegerisch vertretbar ist, auch angewendet und eingehalten. Ist das Lichtraumprofil einmal nicht mehr ausreichend, muss dieser durch notwendige Schnitte im Grob- und Schwachast-Bereich wiederhergestellt werden.